Ratgeber zu Hartz IV
Seite 1 von 1
Ratgeber zu Hartz IV
Ratgeber zu Hartz IV
Themen
o Muss ich Mithörer dulden?
o Warum muss ich so umfangreiche persönliche Angaben machen?
o Was muss ich beim Ausfüllen des Hauptantrages beachten?
o Welche Informationen muss ich über den Schulbesuch
meines Kindes geben?
o Welche Unterlagen dürfen kopiert werden?
o Welche Fragen muss ich zur Feststellung der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung beantworten?
o Muss ich Gesundheitsdaten preisgeben?
o Muss ich meine Kontoauszüge vorlegen?
o Muss ich meine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
o Darf die Behörde sich an meine Schuldner- oder Suchtberatungsstelle
wenden und Auskünfte über mich einholen?
o Was muss ich meinem Arbeitsvermittler sagen?
o Darf der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
meine Kontendaten abgleichen?
o Sind Kfz-Halter-Abfragen erlaubt?
o Muss ich telefonisch Auskünfte geben?
o Wer darf wann und warum in meine Wohnung?
o Dürfen während des Hausbesuches Fotos angefertigt werden?
o Muss ich meinen Leistungsbescheid im Original an die GEZ senden?
o Muss ich meinen Arbeitslosengeld-II-Bescheid der
Krankenkasse vorlegen?
o Wie erfolgt die Verarbeitung meiner Daten?
o Wie lange werden meine Daten gespeichert?
o Welche Rechte habe ich als Betroffener?
o An wen kann ich mich wenden?
Muss ich Mithörer dulden?
Das muss nicht hingenommen werden. Grundsätzlich hat
der Betroffene Anspruch auf vertrauliche Beratung. Häufig
wird jedoch die Feststellung gemacht, dass Wartezonen
im Eingangsbereich überfüllt sind und andere Wartende
die Möglichkeit haben, von persönlichen Daten Kenntnis
zu nehmen. Aus dem Sozialgeheimnis folgt, dass die personenbezogenen Daten der Betroffenen anderen Besuchern oder Mitarbeitern, die mit dem Fall nicht befasst
sind, nicht bekannt werden dürfen. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind daher nach § 78a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, die
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches zu gewährleisten.
Die Behörden sind verpflichtet, die innerdienstliche Organisation entsprechend auszugestalten. Für den Eingangsbereich bedeutet dies, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit anderen Wartenden Sozialdaten der
Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangen. In Betracht
kommen hier Absperrbänder, die gewährleisten, dass ein
Diskretionsabstand eingehalten wird. Hinweise auf die
Einhaltung des Diskretionsschutzes sind deutlich sichtbar
aufzustellen.
Werden mehrere Arbeitsuchende in einem Raum beraten,
so müssen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit getroffen werden. Gesprächsinhalte des Hilfeempfängers dürfen nicht zur Kenntnis anderer Betroffener oder
unzuständiger Mitarbeiter gelangen. Zu denken wäre hier
an das Aufstellen von Absperrwänden zwischen den einzelnen Tischen der Mitarbeiter. Sofern eine Beratung
mehrerer Hilfe Suchender in einem solchen Großraumbü-
ro erfolgt, muss auch die Möglichkeit einer Einzelberatung
in einem separaten Zimmer eingeräumt werden. Dazu ist
es erforderlich, dass die Betroffenen auf diese Möglichkeit
durch deutlich sichtbare Aushänge aufmerksam gemacht
werden. Überlange Wartezeiten für die Inanspruchnahme einer gesonderten Beratung sind vom Betroffenen nicht
hinzunehmen.
Empfehlung:
Prüfen Sie zu Beginn des Beratungsgesprächs selbst die
Einhaltung der Vertraulichkeit! Scheuen Sie sich nicht, um
eine Einzelberatung zu bitten. Finanzielle Nachteile drohen Ihnen dadurch nicht.
Zuletzt von Admin am Mo Jul 01, 2013 1:21 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Ratgeber zu Hartz IV
Warum muss ich so umfangreiche persönliche Angaben
machen?
machen?
In den Antragsvordrucken werden bestimmte Daten erfragt, die das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen
tangieren. Diese Angaben werden jedoch zur Feststellung
der Hilfebedürftigkeit des Einzelnen benötigt. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der
erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende effizient nur durch den
Einsatz von Vordrucken zu bewältigen ist. Soweit diese
Vordrucke nach Angaben verlangen, die für die Grundsicherung der Arbeitsuchenden nicht erforderlich sind, ist
der Antragsteller nicht verpflichtet, sie zu machen.
Im Sommer 2007 wurden die Vordrucke für den Antrag auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch von der Bundesagentur für Arbeit überarbeitet. Es handelt sich auch weiterhin um einen besonders umfangreichen Fragenkatalog.
Der Antragsteller ist hier aufgerufen, die Beantwortung der
einzelnen Fragen im Hinblick auf ihre jeweilige Leistungsrelevanz zu hinterfragen.
Neben den Antragsvordrucken wurden auch die Hinweise
zum Ausfüllen der Vordrucke überarbeitet und stehen seit
Januar 2008 zur Verfügung.
Wir sind der Meinung, dass ein datenschutzgerechtes
Ausfüllen der Unterlagen nur sichergestellt werden kann,
wenn gleichzeitig die Ausfüllhinweise verwendet werden,
da auf diese Weise eine Erhebung nicht erforderlicher Daten vermieden werden kann. Es ist daher notwendig, die
Unterlagen den Betroffenen als „Paket“ auszuhändigen.
Empfehlung:
Verlangen Sie bei der Übergabe der Antragsvordrucke
auch die Aushändigung der Ausfüllhinweise!
Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld II erhalten
Sie in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Neben wichtigen Besonderheiten werden in dem Merkblatt
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen beschrieben. Das Merkblatt informiert auch über zusätzliche Leistungen. Sie erhalten es
beim Träger oder können es auf den Internetseiten der
Bundesagentur für Arbeit abrufen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf
Zuletzt von Admin am Mo Jul 01, 2013 1:59 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Ratgeber zu Hartz IV
Was muss ich beim Ausfüllen des Hauptantrages beachten?
Im Hauptantrag sollen zunächst die allgemeinen Daten
des Antragstellers angegeben werden. Der Vordruck erfragt dabei unter anderem die Telefonnummer und/oder
die E-Mail-Adresse der Betroffenen. Diese Angaben dienen der schnelleren Kontaktaufnahme bei Rückfragen. Sie
sind freiwillig.
Die Bankverbindung ist einzutragen, da die Leistungen in
der Regel bargeldlos überwiesen werden. Bürger, die aus
verschiedenen Gründen kein Girokonto eröffnet haben,
erhalten die Zahlungen per Zahlungsanweisung. Dieses
Verfahren ist jedoch nur dann kostenfrei, wenn den Betroffenen kein Verschulden daran trifft, dass ein Konto für
ihn nicht eröffnet wird. Dies hat er durch eine BescheiniEigene
Bankverbindung
Telefonnummer/
E-Mail8
gung des Geldinstituts nachzuweisen. Eine Angabe von
Gründen ist dabei jedoch nicht erforderlich.
Daten von Mitbewohnern müssen in den Vordruck eingetragen werden, wenn es sich um Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handelt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehö-
ren:
der Antragsteller,
dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner/eingetragener Lebenspartner,
bzw. eine Person, die mit dem Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenlebt,
die zum Haushalt gehörenden unverheirateten, unter 25-jährigen Kinder des Antragstellers oder seines Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die im
Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines
unverheirateten, erwerbsfähigen unter 25-jährigen
Kindes.
Unter Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist
das Zusammenleben von Partnern in einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen, wobei nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird
vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder
oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder
Partner befugt sind, über Einkommen oder Vermögen
des anderen zu verfügen.
Für eine Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen und
Vermögen jedes einzelnen Mitglieds anzugeben. Bestimmte Einnahmen und Vermögensgegenstände wie zum
Beispiel das Erziehungsgeld, Beiträge zu Vorsorgeversicherungen oder Hausrat bleiben unberücksichtigt.
Lebt der Antragssteller zusammen mit verwandten oder
verschwägerten Personen (Großeltern, volljährige Kinder,
Geschwister), so bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft.
Es besteht dann die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene von diesen Personen Leistungen erhält. Diese
Vermutung kann durch den Vortrag konkreter Tatsachen
widerlegt werden. Dafür genügt in der Regel die glaubhafte Angabe, dass Unterhaltsleistungen nicht erbracht werden. Gründe hierfür müssen nicht angegeben werden.
Sofern jedoch Unterhalt geleistet wird, sind die Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft verpflichtet, Auskunft über ihr
Vermögen, ihr Einkommen und ihre persönliche Lebenssituation zu geben.
Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft (Mit- oder Untermieter einer Wohnung) gehören weder zur Bedarfsnoch zur Haushaltsgemeinschaft des Betroffenen. Weder
dieser noch sie selbst sind daher zu Auskünften über die
persönlichen Verhältnisse des Mitbewohners verpflichtet.
Für die Zwecke der Grundsicherung für Arbeitsuchende
reicht es aus, wenn er den von ihm getragenen Mietanteil
benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt.
Ist der Hilfebedürftige nicht selbst krankenversichert, sondern in einer Familienversicherung, so genügt es, entsprechende Angaben zu demjenigen zu machen, bei dem
der Betroffene versichert ist.
Zuletzt von Admin am Mo Jul 01, 2013 1:22 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Ratgeber zu Hartz IV
Welche Informationen muss ich über den Schulbesuch meines
Kindes geben?
Kindes geben?
Leben in der Bedarfsgemeinschaft schulpflichtige Kinder,
so werden sie mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst
antragsberechtigt. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Verpflichtung, stets umfangreiche Angaben zur Eingliederung
in ein Arbeitsverhältnis zu machen. Besucht das Kind
noch die Schule, genügen die Angabe der tatsächlichen
Verhältnisse und der Nachweis über den Schulbesuch.
Schulzeugnisse müssen nicht vorgelegt werden.
Re: Ratgeber zu Hartz IV
Welche Unterlagen dürfen kopiert werden?
Oft verlangen die Leistungsträger mit der Antragstellung
auch gleich Kopien bestimmter Unterlagen. Der Antragsteller ist zunächst nur zur Vorlage der Dokumente verpflichtet. Kopien dürfen nur in dem Umfang angefertigt
werden, wie dies zur Bearbeitung des Leistungsantrags
unerlässlich ist. Zu beachten ist in diesem Fall, dass Angaben auf den Kopien, die nicht leistungsrelevant sind,
vom Antragsteller unkenntlich gemacht (schwärzen) werden dürfen.
In der Regel unzulässig ist die Anfertigung von Kopien der
Bank- und Sparkassenkarten, Sparbücher, vollständiger
Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltstitel und Scheidungsurteile. Hier reicht es häufig bereits aus, die benötigten Einzelangaben zu vermerken.
Auch der vielfach verlangte Personalausweis enthält nicht
zur Leistungsgewährung erforderliche Informationen. Da
der Ausweis der Identifizierung des Betroffenen dient, dürfen lediglich die hierzu erforderlichen Angaben wie Name,
Geburtsdatum und Adresse gespeichert werden. Alle anderen Daten können geschwärzt werden.
Re: Ratgeber zu Hartz IV
Welche Fragen muss ich zur Feststellung der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung beantworten?
Kosten für Unterkunft und Heizung beantworten?
Für die Berechnung der Hilfebedürftigkeit benötigen die
Leistungsträger Angaben zu den Wohnverhältnissen. Die
Angaben zum Namen und zur Anschrift des Vermieters
sind dabei freiwillig. Die Bankverbindung des Vermieters
hat der Antragsteller lediglich dann einzutragen, wenn die
Unterkunftskosten direkt an den Vermieter überwiesen
werden sollen. Eine solche direkte Überweisung ist gesetzlich vorgesehen, wenn der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder die zweckentsprechende Verwendung der Zahlung nicht sichergestellt ist.
Im Übrigen dürfen Unterkunftskosten nur dann direkt an
den Vermieter überwiesen werden, wenn eine schriftliche
Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Besonders problematisch erweist sich die Frage, ob der
Arbeitsuchende den Mietvertrag vorlegen muss. Eine Verpflichtung, dem Leistungsträger den gesamten Mietvertrag
zu offenbaren, besteht nicht.
Ein Mietvertrag enthält auch Angaben, die für die Leistungsberechnung nicht erforderlich sind. Um die aktuelle
Miete nachzuweisen, genügt es, wenn der Betroffene beispielsweise das letzte Mieterhöhungsschreiben oder die
Betriebskostenabrechnung vorlegt. Sollte die Vorlage des
Vertrages dennoch ausdrücklich verlangt werden, so ist
darauf zu achten, nicht erforderliche Angaben möglicherweise zu schwärzen, um nicht Daten etwaiger Mitmieter
oder des Vermieters preiszugeben.
Lebt der Hilfebedürftige in einem Untermietverhältnis, so
ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, den Hauptmietvertrag seines Vermieters vorzulegen. Nur in besonders begründeten Fällen (etwa bei Anhaltspunkten für einen Leistungsmissbrauch) kann der Antragsteller aufgefordert
werden auch den Hauptmietvertrag vorzulegen.
§ 31 Abs. 5
SGB II12
Die Anfertigung von Kopien des Vertrages ist im Regelfall
nicht erforderlich, der Betroffene kommt seiner Nachweispflicht auch durch bloße Vorlage der Unterlagen, in die
dann Einsicht genommen werden kann, nach. In Einzelfällen kann die Erstellung einer Kopie jedoch notwendig sein.
Der Betroffene sollte Vervielfältigungen nur auszugsweise
gestatten.
Ratgeber zu Hartz IV
Muss ich Gesundheitsdaten preisgeben?
Gemäß § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus
medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Für den Nachweis dieses Mehrbedarfs ist eine ärztliche
Bescheinigung erforderlich. Von der Bundesagentur für
Arbeit wird hierfür ein Vordruck zur Verfügung gestellt.
Den einzelnen Diagnosen, die einen Mehrbedarf begründen, ist eine Ziffer zugeordnet, die vom behandelnden Arzt
in die dem Sachbearbeiter zu übergebende Bescheinigung aufzunehmen ist. Die einzelnen Diagnosen wurden,
soweit möglich, zusammengefasst, sodass für den Sachbearbeiter aus der Ziffer die Erkrankung nicht ersichtlich
ist.
Zusätzliche Angaben, wie die vom Arzt verordneten Therapien oder welche Medikamente der Betroffene einnehmen soll, sind in keinem Fall erforderlich und dürfen somit
auch nicht abgefragt werden. Zudem müssen weder Sie
noch der Arzt Angaben zu Körpergröße und Gewicht machen. Die Informationen darüber sind für die Feststellung,
ob die behandelte Erkrankung einen Mehrbedarf bei der
Beschaffung der entsprechenden Lebensmittel verursacht,
nicht aussagekräftig. Die Erhebung von Klinischen- und
Laborbefunden sowie von Krankenhausentlassungsberichten ist ebenfalls für die Mehrbedarfsfeststellung nicht
erforderlich.
Der vom Arzt auszufüllende Vordruck enthält teilweise einen Hinweis an den Arzt, dem Antragsteller diesen Vordruck verschlossen zu übergeben oder postalisch direkt
an den Grundsicherungsträger zu übersenden. Dadurch
sollen Manipulationen durch den Antragsteller verhindert
werden. Um ihm dennoch die Einsicht in seine Gesundheitsdaten zu ermöglichen, soll der Arzt dem Antragsteller
eine Kopie des Vordrucks aushändigen.
Alternativ ist es auch möglich, ein ärztliches Attest beizubringen. Dieses ist dem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in einem verschlossenen Umschlag zu
übergeben und wird vom jeweiligen ärztlichen Dienst ausgewertet. Anschließend soll der Umschlag wieder verschlossen und so vom Sachbearbeiter zu den Akten genommen werden.
Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind,
können gemäß § 21 Abs. 2 SGB II einen Mehrbedarf nach
der 12. Schwangerschaftswoche geltend machen. Auch
hierfür bedarf es eines Nachweises durch Vorlage des
Mutterpasses bzw. einer ärztlichen Bescheinigung, aus
der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Zu
beachten ist, dass der Mutterpass nicht in Kopie zur Akte
zu nehmen ist, vielmehr reicht die Vorlage für den Nachweis aus.
Zuletzt von Admin am Mo Jul 01, 2013 1:33 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Ratgeber zu Hartz IV
Muss ich meine Kontoauszüge vorlegen?
Nach dem Sozialgesetzbuch sind alle, die Sozialleistungen beantragen, zur Mitwirkung verpflichtet. Klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger in diesem Zusammenhang die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf und welche Angaben geschwärzt
werden dürfen, enthalten diese Vorschriften jedoch nicht.
Eine pauschale Anforderung von Kontoauszügen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Dies gilt insbesondere
dann, wenn den Betroffenen generell untersagt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen.
Einige Landesbeauftragte für den Datenschutz haben gemeinsame Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen entwickelt, die vollständig im
Anhang dieser Broschüre abgedruckt sind. Den folgenden
Ausführungen lassen sich hierzu einige grundsätzliche Informationen entnehmen:
Grundsätzlich ist die Anforderung der Kontoauszüge der
letzten ein bis drei Monate zulässig bei der Beantragung
von laufenden Leistungen nach dem SGB II und der Beantragung von einmaligen Beihilfen. Für einen längeren
Zeitraum dürfen Kontoauszüge zum Zwecke der Klärung
einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermö-
genssituation der Hilfe Suchenden verlangt werden, wenn
dies nicht durch Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt
werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfe Suchenden
bestehen.
Zu beachten ist, dass die Mitwirkung der Hilfe Suchenden
lediglich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
verlangt werden kann. Die Informationen müssen für den
Leistungsträger erforderlich und die Preisgabe der Daten
angemessen sein.
Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge
(regelmäßig bis 50 €) kann der Hilfe Suchende die zu den
Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- und
Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen.
Aus der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen
gemäß § 60 Abs. 1 SGB I folgt keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten. Soweit zu den Angaben Nachweise
gefordert werden, genügt im Regelfall die Vorlage des Dokuments. Im Regelfall genügt dann ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen
wurden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten Daten ermittelt wurden.
Zuletzt von Admin am Mo Jul 01, 2013 1:33 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Ratgeber zu Hartz IV
Muss ich meine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
Nein. Die Schweigepflichtentbindung kann nicht erzwungen werden. Im Antrag auf Arbeitslosengeld II werden
auch Gesundheitsdaten der Betroffenen erfragt. Im Einzelfall werden diesbezüglich auch Auskünfte der behandelnden Ärzte benötigt. Dazu ist es erforderlich, dass der Betroffene den Arzt von dessen Schweigepflicht entbindet.
Die Abgabe einer solchen Schweigepflichtentbindungserklärung fällt jedoch nicht unter die Mitwirkungspflichten der
§ 60ff. SGB I, sondern steht im freien Ermessen des Betroffenen.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, so hat der ärztliche
Dienst die Leistungsvoraussetzungen durch eigene Untersuchungen zu ermitteln. Dies entspricht der Rechtslage.
Danach hat sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt
oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträ-
gers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaß-
nahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung
über die Leistung erforderlich sind. Eine Verpflichtung,
Dritte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, verlangt das
Gesetz nicht.
Die Einwilligungserklärung sollte also einen Hinweis auf
die Freiwilligkeit bezüglich der Abgabe einer solchen Erklärung enthalten und durch Positionierung und Schriftform hervorgehoben sein. Ferner sollte klar erkennbar
sein, welcher konkrete Arzt oder welches Krankenhaus
von der Schweigepflicht entbunden wird. Die Aufzählung
aller in Betracht kommenden Personen und Institutionen
genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame
Schweigepflichtentbindungserklärung.
Der Einwilligende muss eine im Wesentlichen zutreffende
Vorstellung davon haben, worin er einwilligt. Nur eine informierte Einwilligung ist eine wirksame Einwilligung.
Er muss die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung überblicken.
Entbindung von der
Schweigepflicht
§ 62 SGB I
Zu beachten ist:
Er muss wissen, aus welchem Anlass und mit welcher
Zielsetzung er welche konkreten Personen von ihrer
Schweigepflicht entbindet.
Er muss darüber hinaus über die Art und den
Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet werden.
Die Angabe eines Behandlungszeitraumes ermöglicht eine
zielgenaue Datenübermittlung.
Der Einwilligende muss über sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf seiner Erklärung hingewiesen werden.
Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitsuchende seinen Arzt von
der Schweigepflicht entbunden, besteht für den Arzt eine
Auskunftspflicht. Diese Auskunftspflicht des Arztes erstreckt sich jedoch nur auf die Mitteilung von medizinischen Tatsachen, zu denen beispielsweise vom Arzt veranlasste oder selbst erhobene Befunde und Hinweise auf
den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gehö-
ren. Nicht mitgeteilt werden müssen gutachterliche Stellungnahmen oder Fremdbefunde. Eine Einschränkung der
Auskunftspflicht kann es für einzelne Fragen geben, bei
denen ernsthafte Zweifel an der Relevanz für die von der
Behörde zu treffende Entscheidung bestehen.
Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Befundunterlagen,
Untersuchungsergebnissen oder Krankengeschichten besteht nicht.
Ratgeber zu Hartz IV
Darf die Behörde sich an meine Schuldner- oder Suchtberatungsstelle wenden und Auskünfte über mich einholen?
Nein, nicht ohne das Einverständnis des Leistungsempfängers. Schulden, Drogensucht oder andere Probleme
können die Vermittlung einer Arbeit hemmen. Aus diesem
Grund werden Betroffene von den Grundsicherungsträ-
gern für Arbeitsuchende an professionelle Beratungsstellen vermittelt.
Auskunftspflicht
des Arztes
§ 100 SGB X17
Wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Betroffenen z. B. einen Beratungsschein aushändigt,
auf dem Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kundennummer aufgeführt sind, und der Betroffene diesen der
Beratungsstelle übergibt, so bestehen dagegen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, da die Daten der notwendigen Identifizierung dienen. Auch gegen die Mitteilung
der Gründe für die Beratung auf dem Beratungsschein bestehen keine Bedenken, da diese Informationen von Seiten des Leistungsträgers notwendig sind, um eine effektive Beratungsleistung überhaupt durchführen zu können.
Werden Beratungsangebote entsprechender Stellen in
Anspruch genommen, so darf die Beratungsstelle keine
Auskunft über Inhalte der Gespräche erteilen. Anderenfalls wäre der Zweck der jeweiligen Maßnahme gefährdet,
denn der Erfolg setzt eine freiwillige Mitwirkung des Betroffenen voraus und diese basiert auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Insbesondere im Rahmen der
Suchtberatung ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.
Sofern dagegen die Beratungsstelle dem Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Beratungsschein die Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder
den Abschluss bzw. den Abbruch einer Beratung bestätigt,
bestehen keine Bedenken. Ohne diese Angaben kann der
Leistungsträger nämlich nicht sinnvoll z. B. über weitere
Eingliederungsmaßnahmen entscheiden.
Ratgeber zu Hartz IV
Was muss ich meinem Arbeitsvermittler sagen?
Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften und der optierenden Landkreise gehört es auch, mit den Betroffenen
Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen. Nach dem
Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement“ soll jeder Eingliederungsvereinbarung eine Chancen- und Risikoeinschätzung
der Betroffenen vorausgehen. Diese Einschätzung wird in
der Praxis als Profiling bezeichnet. Um eine Einschätzung
von Vermittlungschancen bzw. bestehenden Vermittlungshemmnissen vornehmen zu können, wurden sowohl von den Arbeitsgemeinschaften – hier meist von der Bundesagentur für Arbeit vorgegeben – als auch von den optierenden Landkreisen Fragebögen entwickelt (Selbsteinschätzungsbögen).
Aus uns vorliegenden Eingaben ist zu sehen, dass diese
Bögen häufig Daten abfragen, die für eine erfolgreiche
Vermittlung nicht erforderlich sind. Beispielsweise wird
nach der Nachbarschaft oder den Werten und Idealen des
Betroffenen gefragt. Insgesamt werden die Betroffenen
nicht darüber informiert, auf welcher Rechtsgrundlage die
Datenerhebung erfolgt, dass sie teilweise freiwillig ist und
wofür diese Angaben benötigt werden.
Grundsätzlich dürfen Sozialleistungsträger Sozialdaten
dann erheben, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung einer
ihnen im Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist, § 67a SGB X. Im Übrigen sind die Angaben
freiwillig. Voraussetzung einer Erhebung ist also, dass der
Leistungsträger diese Informationen unbedingt benötigt,
um beispielsweise dem Leistungsempfänger eine Arbeit
vermitteln zu können. Nur wenn der Betroffene in diesem
Fall keine Angaben macht, verstößt er gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Eine Datenerhebung, die
jedoch faktisch auf eine Familienanamnese hinausläuft, ist
als ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung zu werten. Die Veröffentlichung eines
erstellten Bewerberprofils im Internet darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erfolgen.
Ratgeber zu Hartz IV
Darf der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende meine
Kontendaten abgleichen?
Kontendaten abgleichen?
Seit der ersten Auflage des Ratgebers hat sich die
Rechtslage in dieser Frage geändert. Nunmehr dürfen die
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Sozialhilfe,
die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die Aufstiegsfortbildungsförderung und
das Wohngeld zuständigen Behörden die Abfrage der
Kontostammdaten durchführen. Dies gilt seit dem In-Kraft-Treten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008,
welches den § 93 Abs. 8 Abgabenordnung konkretisierte.
Voraussetzung für eine Datenabfrage ist, dass die Daten zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind und ein vorheriges Befragen des Betroffenen
nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Vor einem Abrufersuchen ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontoabrufs hinzuweisen, was in amtlichen
Vordrucken und Merkblättern geschehen kann. In der Regel muss der Betroffene nach Durchführung des Kontoabrufs von der abrufenden Behörde benachrichtigt werden.
Da grundsätzlich Sozialdaten beim Betroffenen selbst erhoben werden sollen, muss der Leistungsträger vor einer
Datenabfrage prüfen, ob die Abfrage geeignet, erforderlich
und angemessen, d.h. verhältnismäßig ist. Ein Kontenabruf ist nicht erforderlich, wenn es zur Aufklärung des
Sachverhaltes ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger einschneidendes Beweismittel gibt.
Routinemäßige oder anlasslose Abrufe sind unzulässig.
Die Erforderlichkeit des Kontenabrufs muss in der Leistungsakte dokumentiert werden. Die Dokumentationspflicht gilt auch für die Informationspflichten gegenüber
dem Betroffenen vor und nach der Durchführung des Kontenabrufs.
Gelangt der Leistungsträger zu der Einschätzung, nur
über einen Kontenabruf erhalte er die benötigten Informationen, so darf er das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten folgende Daten abzurufen:
die Kontonummer,
den Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos,
den Namen und das Geburtsdatum des Kontoinhabers und des Verfügungsberechtigten,
den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Kontostände und Umsätze werden nicht mitgeteilt.
Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit des automatisierten Datenabgleichs. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überprüfen die Leistungsempfänger
regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs mit anderen öffentlichen Stellen z. B. hinsichtlich
des Bezuges anderer Sozialleistungen, deren Höhe und
Bezugszeiträume, Versicherungspflichtzeiten geringfügiger Beschäftigung sowie Kapitalerträgen bzw. Kapital zur Alterssicherung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 SGB II.
Eine ausdrückliche Information des Antragstellers vor
Durchführung des Abgleichs ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ratgeber zu Hartz IV
Sind Kfz-Halter-Abfragen erlaubt?
Seit dem 1. August 2006 dürfen, sofern dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist, Auskünfte
beim Kraftfahrtbundesamt zur Überprüfung von Kraftfahrzeughalterdaten eingeholt werden.
Des Weiteren sollen Auskünfte aus dem Melderegister
und dem Ausländerzentralregister eingeholt werden können. Auch dürfen Daten von Leistungsempfängern, die
Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermittelt werden, soweit dies zur Feststellung der
Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52a SGB II.
Ratgeber zu Hartz IV
Muss ich telefonische Auskünfte geben?
Nein. Alle zur Leistungsgewährung benötigten Daten sind
von den Behörden zu ermitteln und zu verarbeiten. Nachdem die ersten Bescheide erteilt waren, stellten die Arbeitsgemeinschaften fest, dass die Datenbestände in vielen
Fällen fehlerhaft waren. Aus diesem Grund bot die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitsgemeinschaften an, an einer
Call-Center-Aktion durch ein von der Bundesagentur beauftragtes Call-Center kostenlos teilzunehmen. Mitarbeiter der
Call-Center sollen telefonisch Daten bei den Betroffenen
abfragen und mit dem vorhandenen Datenbestand abgleichen. Den Hilfebedürftigen gegenüber identifizieren sich
die Mitarbeiter solcher Call-Center durch Benennung der
Kundennummer für das Arbeitslosengeld II. Die Teilnahme
an einer solchen Befragung ist freiwillig. Aus diesem
Grund haben die Betroffenen das Recht, die Beantwortung von Fragen am Telefon zu verweigern. Die Ablehnung der Teilnahme an einer solchen Befragung rechtfertigt nicht den Verdacht auf Leistungsmissbrauch. Wird die
Beantwortung der Fragen verweigert, so hat dies auch
keine Auswirkungen auf die Leistungsgewährung. Eventuell wird der Betroffene von seinem Sachbearbeiter zu einem persönlichen Gespräch geladen, in dem dann die benötigten Daten erfragt und aktualisiert werden
Ratgeber zu Hartz IV
Wer darf wann und warum in meine Wohnung?
Hausbesuche dienen zum einen der Bedarfsfeststellung
und zum anderen der Bedarfskontrolle. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein verfassungsrechtlich geschütztes
Recht. Jeder Betroffene, bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde daher den Zutritt
zur Wohnung verweigern. Er allein bestimmt, ob, wann
und in welchem Umfang der Behördenmitarbeiter die
Wohnung betritt.
Zur Ermittlung des Sachverhalts sind Hausbesuche nach
§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m.
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zulässig. Er ist jedoch immer nur
dann durchzuführen, wenn er zur Klärung bereits bekannter Indizien hilft. Eine routinemäßige Durchführung von
Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch
ohne vorherige Indizien ist unzulässig.
Vielmehr ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor einem Hausbesuch zu prüfen, ob andere, den Betroffenen weniger belastende Möglichkeiten
bestehen, um den Sachverhalt zu klären. Der im Einzelfall
vorliegende Grund für den Hausbesuch ist durch einen
Vermerk in der Akte zu dokumentieren. Die Entscheidung, ob ein Hausbesuch durchgeführt wird, sollte von dem jeweiligen Leiter der Grundsicherungseinrichtung getroffen
werden.
Bei der Durchführung des Hausbesuches haben sich die
Mitarbeiter durch unaufgeforderte Vorlage ihres Dienstausweises zu identifizieren. Sie haben den Betroffenen
vor Durchführung des Hausbesuches die Gründe hierfür
zu erläutern. Die Betroffenen müssen darüber belehrt
werden, dass sie den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigern
können. Dies schließt auch eine Information darüber ein,
welche Folgen die Verweigerung des Zutritts haben kann.
Können die leistungserheblichen Tatsachen nicht auf andere Weise festgestellt werden, so kann dies zur Kürzung
oder gänzlichen Versagung von Leistungen führen.
Häufig finden Hausbesuche statt, um festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Anzumerken ist,
dass sich Hausbesuche nur bedingt zur Feststellung einer
eheähnlichen Gemeinschaft eignen. Hierfür sind in erster
Linie Informationen erforderlich, die unter Umständen
auch ohne Durchführung eines Hausbesuches erlangt
werden können, wie z. B. Abstammung der Kinder, gemeinsame Konten oder Versicherungen. Der Hausbesuch
ist allenfalls geeignet, noch bestehende "Restzweifel" auszuräumen.
Die Zustimmung zum Betreten der Wohnung beinhaltet
nicht die Durchsicht der Schränke. Hierfür bedarf es einer
gesonderten Einwilligung, da niemand gezwungen werden
kann, den Inhalt seiner Schränke zu zeigen. Wird die Zustimmung erteilt, ist lediglich ein kurzer Blick in die
Schränke, nicht jedoch ein "Wühlen" in dessen Inhalt erlaubt.
Presse, insbesondere Fernsehteams, haben keine Zutrittsberechtigung zur Wohnung der Betroffenen. Die an
die Mitarbeiter der Behörde erteilte Einwilligung zum Betreten der Wohnung bezieht sich nicht auch auf Journalisten.
Bei der Durchführung von Hausbesuchen ist zu beachten,
dass von einer Befragung dritter Personen, wie z. B. Nachbarn, Abstand zu nehmen ist. Sozialdaten sind grundsätzlich vorrangig beim Betroffenen zu erheben. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
kann eine Befragung ohne Wissen des Betroffenen unter
Umständen dann unumgänglich sein, wenn eine Sachverhaltsaufklärung auf andere Weise aussichtslos ist oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des
Betroffenen bestehen. Zu beachten ist, dass eine Befragung Minderjähriger ohne Einverständnis des gesetzlichen Vertreters unzulässig ist. Eine Befragung Minderjähriger
darf außerdem nur im Ausnahmefall und nur dann, wenn
das Kind unmittelbar betroffen ist, erfolgen.
Ratgeber zu Hartz IV
Dürfen während des Hausbesuches Fotos angefertigt werden?
Nein, es sei denn, das Anfertigen von Fotografien ist für
die Aufgabenerfüllung des Grundsicherungsträgers für Arbeitsuchende erforderlich.
In der Regel erfolgt die Datenerhebung während eines
Hausbesuches. Die Durchführung des Hausbesuches ist
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betroffenen erlaubt.
Aus diesem Grund sollte der Betroffene bereits vor Beginn
des Hausbesuches darauf hingewiesen werden, ob und in
welchem Umfang von welchen Gegenständen der Wohnung Fotos angefertigt werden sollen. Er hat dann die
Möglichkeit, sein Einverständnis zur Durchführung des
Hausbesuches zu erteilen oder zu verweigern.
In jedem Fall, also unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen, dürfen Fotografien nur gefertigt werden, wenn
dies zur Aufgabenerfüllung des Leistungsträgers erforderlich ist. Das Fotografieren ist ein Speichern von Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 6 Nr. 1 SGB X. In der Regel
dürfte es genügen, dass der Außendienstmitarbeiter ein
entsprechendes Protokoll über die Besichtigung der Wohnung und der einzelnen Gegenstände erstellt. Mit den in
der Akte gespeicherten Fotos würden meist mehr Informationen als notwendig aufbewahrt werden. Lediglich in strittigen Einzelfällen wird sich die Erforderlichkeit der Speicherung der Daten aus Beweissicherungsgründen ergeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
Ratgeber zu Hartz IV
Muss ich meinen Leistungsbescheid im Original an die GEZ senden?
Empfänger bestimmter Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe,
Arbeitslosengeld II oder BAföG) und Menschen mit bestimmten Behinderungen können eine Befreiung von der
Gebührenpflicht beantragen. Der Antrag muss bei der
GEZ oder dem RBB gestellt werden. Zum Nachweis Ihrer
Berechtigung musste der GEZ in der Vergangenheit häufig das Original oder die beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides über die Sozialleistung bzw. des Nachweises über die Behinderung vorgelegt werden. Diese
Nachweise enthalten jedoch wesentlich mehr Informationen, als die GEZ für die Entscheidung benötigt, z. B. über
die Wohnsituation oder über die sozialen Verhältnisse von
Angehörigen. Aus diesem Grund haben wir mit dem RBB
und der GEZ vereinbart, dass Bescheinigungen des Sozialleistungsträgers, die bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
vorliegen, als ausreichend akzeptiert werden. Der vollständige Sozialleistungsbescheid muss dann nicht mehr
eingereicht werden.
Wir haben hierzu mit dem RBB und der GEZ abgestimmte
Musterformulare entwickelt. Im Anhang 3 zum Ratgeber
finden Sie ein Musterformular, welches Sie zur Vorlage bei
der Sozialbehörde verwenden können.
Um diese datenschutzfreundliche Lösung auch gesetzlich
zu verankern, hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus
Vertretern der Staats- und Senatskanzleien der Länder,
der Datenschutzbeauftragten der Länder und der Rundfunkanstalten eine neue Formulierung für die einschlägige
Vorschrift entworfen. Diese Neufassung ist als Bestandteil 25
des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages von den Ministerpräsidenten im Dezember 2007 unterschrieben worden und soll am 1. September 2008 nach der Zustimmung
durch die Landesparlamente in Kraft treten.
Ratgeber zu Hartz IV
Muss ich meinen Arbeitslosengeld-II-Bescheid der Krankenkasse vorlegen?
Einige Krankenkassen lassen sich für die Entscheidung
über den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht
den vollständigen Bewilligungsbescheid über gewährte
Sozialleistungen vorlegen und nehmen diesen in Kopie zu
den Akten. Die Angaben im Leistungsbescheid sind jedoch für den Antrag auf Zahlungsbefreiung nicht relevant.
Allein die Kenntnis über den Bezug von ALG II als solches
ist ausreichend. In der Regel haben die Krankenkassen
bereits die erforderlichen Daten, da sie die Meldungen zur
Krankenversicherung von den Grundsicherungsträgern für
Arbeitsuchende erhalten. Eine erneute Datenerhebung
wäre dann unzulässig.
Empfehlung:
Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Arbeitsagentur den
Leistungsbezug bestätigen und reichen Sie ausschließlich
diesen bei Ihrer Krankenkasse ein.
Ratgeber zu Hartz IV
Wie erfolgt die Verarbeitung meiner Daten?
Die zur Leistungsgewährung erforderlichen Daten dürfen
gespeichert werden. Dies erfolgt auch in elektronischer
Form. Sämtliche, von den Antragstellern abgegebene, Unterlagen werden in einer Papierakte zusammengefasst.
Die zur Berechnung von Leistungen benötigten Informationen werden von Hand in das elektronische System A2LL
eingegeben. Daneben wird die zur Vermittlung und Beratung der Hilfebedürftigen entwickelte Software VerBIS
eingesetzt. Dieses Programm beinhaltet auch eine Dokumentation von Vermittlungsgesprächen sowie den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen. Diese Einträ-
ge unterliegen strengen Anforderungen. Sie sollen den 26
Gesprächsverlauf korrekt wiedergeben. Subjektive Eindrücke und Empfindungen des Sachbearbeiters – beispielsweise zum äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers dürfen nur dann gespeichert werden, wenn sie
leistungsrelevant sind. Ein wesentlicher Mangel dieser
Systeme ist, dass eine Protokollierung der lesenden Zugriffe nicht erfolgt. Dadurch wird erheblich gegen das Sozialgeheimnis verstoßen. Solange dieser Zustand durch
die Bundesagentur für Arbeit nicht abgestellt ist, trifft die
Behörde die Pflicht, zumindest durch entsprechende Anweisungen an die Mitarbeiter eine Beschränkung der Zugriffe auf das erforderliche Maß zu erreichen.
Ratgeber zu Hartz IV
Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Sowohl die elektronisch gespeicherten Daten als auch
persönliche Unterlagen dürfen nur für einen bestimmten
Zeitraum gespeichert werden. Dabei gilt: die zur Leistungsberechnung benötigten Daten werden zurzeit 5 Jahre nach dem letzten Leistungsbezug gelöscht, die Daten
zur Vermittlung des Antragstellers bereits 10 Monate nach
der letzten Vermittlungsbemühung. Entsprechende Unterlagen des Antragstellers sind jeweils spätestens nach diesen Zeiträumen zu vernichten oder zurückzugeben.
Ratgeber zu Hartz IV
Welche Rechte habe ich als Betroffener?
Die verschiedenen datenschutzrechtlichen Regelungen –
insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – räumen Ihnen Rechte ein, mit denen Sie die Einhaltung der
Vorschriften bei den Daten verarbeitenden Stellen selbst
kontrollieren können. Am wichtigsten ist dabei das Recht
auf Auskunft: Nur wer weiß, was über ihn gespeichert und
verarbeitet wird, kann beurteilen, ob die Bestimmungen
auch eingehalten werden. Werden die Daten nur in Akten
vorgehalten, so wird Ihnen in der Regel die Möglichkeit
eingeräumt werden, die Akten einzusehen. Das Recht auf
Akteneinsicht beinhaltet jedoch auch die Einsicht in die
elektronisch gespeicherten Daten. 27
Von dem Auskunftsrecht sollten Sie in erster Linie Gebrauch machen, wenn Ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihre Daten nicht richtig oder zu Unrecht gespeichert sind. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn
Ihre Daten in Schreiben der entsprechenden Stellen falsch
angegeben sind.
Alle speichernden Stellen, die den Bestimmungen des
Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beziehungsweise denen des Sozialgesetzbuches unterliegen – dies sind
alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Landes- und Kommunalverwaltung in Brandenburg –, sind
verpflichtet, Ihnen auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Im Einzelfall kann von Ihnen allerdings die Erstattung von Auslagen – beispielsweise für die Fertigung von
Fotokopien – verlangt werden.
Darüber hinaus können Sie verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und unzulässig gespeicherte Daten gelöscht
oder zumindest gesperrt werden.
Während Sie, wie soeben geschildert, Auskunft über die
Daten verlangen können, die zu Ihrer eigenen Person gespeichert sind, eröffnet Ihnen das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg in seinem jeweiligen Geltungsbereich grundsätzlich den Zugang zu allen Akten bei Behörden. Hier kommt es nicht darauf an, ob Daten
zu Ihrer Person enthalten sind oder nicht. Die Behörde muss
allerdings zwischen Ihrem Informationsrecht und privaten
sowie öffentlichen Geheimhaltungsinteressen abwägen.
So können Sie beispielsweise Informationen über die aktuellen Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit auf deren
Internetseiten abfragen. Hier haben Sie bereits ohne Antragstellung die Möglichkeit Aktenpläne, Durchführungsanweisungen, Geschäftsanweisungen, Handlungsempfehlungen, E-Mail-Infos und Verfahrensinfos einzusehen.
Ratgeber zu Hartz IV
An wen kann ich mich wenden?
Die Jobcenter sind eigenverantwortlich Daten verarbeitende Stellen, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz bzw.
dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz verpflichtet
sind, behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Zu
den Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten
gehört es, u. a. Ansprechpartner in Datenschutzfragen für
die Betroffenen zu sein. Leider sind nur wenige Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende der Verpflichtung zur
förmlichen Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten nachgekommen. Es gibt aber bei fast allen
Trägern einen Mitarbeiter, der für datenschutzrechtliche
Belange der Behörde und der Antragsteller verantwortlich
ist.
Ansprechpartner für Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Jobcenter sind im Übrigen:
Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Telefon: 0228 81995-0
Telefax: 0228 81995550
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
Für die sieben brandenburgischen Kommunen, die sich
entschieden haben, die Langzeitarbeitslosen eigenständig
zu betreuen, bleibt die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht die zuständige
Aufsichtsbehörde. Dabei handelt es sich um folgende
Landkreise: Landkreis Havelland, Landkreis Oberhavel,
Landkreis Oder-Spree, Landkreis, Ostprignitz-Ruppin,
Landkreis Potsdam-Mittelmark, Landkreis Spree-Neiße29
und Landkreis Uckermark. Die Landesbeauftragte erreichen Sie wie folgt:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz
und für das Recht auf Akteneinsicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203 356-0
Telefax: 033203 356-49
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de
Sollte für Ihre Eingabe eine andere Behörde als die angeschriebene zuständig sein, werden wir Ihr Anliegen gern
an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Selbstverständlich werden wir Sie über die Abgabe informieren.
Ähnliche Themen
» Eingliederungsvereinbarung Hartz IV
» Weiterbewlligungsanträge Hartz IV
» Millionen verzichten auf Hartz IV
» "Hartz IV ist schiefgegangen"
» verzichten auf Hartz IV
» Weiterbewlligungsanträge Hartz IV
» Millionen verzichten auf Hartz IV
» "Hartz IV ist schiefgegangen"
» verzichten auf Hartz IV
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten