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1-Euro-Job Pflicht und Sanktionen

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Beitrag von Admin Mo Jul 01, 2013 3:51 am

1-Euro-Job Pflicht und Sanktionen / Kürzungen bei Verweigerung

Verpflichtung zur Arbeitsübernahme

Der Bezieher von ALG II ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit  mit Mehraufwandsentschädigung zu verrichten. Diese Pflicht kann sich entweder aus der mit der Arbeitsagentur abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergeben. Sie ist in § 15 SGB II vorgesehen und wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages begründet, der für den Arbeitslosen erzwingbare Pflichten erzeugt.

Die Agentur für Arbeit kann aber auch einen Heranziehungsbescheid erlassen, der den ALG II-Empfänger zur Übernahme des Ein-Euro Job verpflichtet. Der Heranziehungsbescheid ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mittels dessen mit bindender Wirkung die Verpflichtung zur Tätigkeit festgelegt wird.

Sanktionen – mögliche Kürzungen bei Verweigerung

Kommt der ALG II-Bezieher dieser Verpflichtung nicht nach, muss er mit empfindlichen Sanktionsmaßnahmen rechnen, deren Art und Umfang in § 31 SGB II näher geregelt sind. Je nach Pflichtenverstoß sieht das Gesetz unterschiedliche Reaktionsmittel zur Ahndung vor, um den Arbeitslosen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Siehe auch § 31a SGB II für die Rechtsforlen und § 31b SGB II für Beginn und Dauer der Sanktionen.

Sanktionen bis zu 100% möglich

Weigert er sich, einen ihm zumutbaren Ein Euro Job zu verrichten, droht zunächst eine Kürzung des ALG II  in zwei 30%-Schritten, bis er die Arbeit entweder annimmt oder er nur noch 40% seiner Leistungen erhält. Die maßgebliche Bezugsgröße ist dabei der Regelbedarf in § 20 SGB II, der 364 Euro beträgt. Eine erste Kürzung um 30% würde demnach das ALG II auf 255 Euro reduzieren, eine zweite Kürzung beließe ihm noch 146 Euro. Lässt der ALG II-Empfänger sich von beiden Warnschüssen nicht beeindrucken, ordnet das Gesetz bei jeder weiteren Pflichtverletzung eine Minderung der Bezüge um 100% an, so dass keinerlei Leistungen mehr erbracht werden.

Ausgleich der Sanktionen durch Sachleistungen

Bei einer Minderung der Bezüge von ALG II um mehr als 30% besteht allerdings die Möglichkeit, die entfallende Regelleistung durch ergänzende und geldwerte Sachleistungen auszugleichen. Diese müssen vom Leistungsträger erbracht werden, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Sanktionen bei U25

Für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 15 bis 25 Jahren, die ALG II erhalten, gelten verschärfte Regelungen. Weigern sie sich, einen zumutbaren Ein-Euro Job zu übernehmen, so werden die Leistungen in einem einzigen Schritt gestrichen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden dann unmittelbar an den Vermieter gezahlt, und die Regelleistungen werden durch Sachleistungen ersetzt.

Maximal 3 Monate

Die Wirkung sämtlicher Maßnahmen zu Absenkung und Streichung des ALG II begrenzt § 31 SGB II auf die Dauer von drei Monaten, während der auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII besteht.

Andererseits können die Sanktionen des § 31 SGB II nicht verhängt werden, wenn der ALG II-Bezieher für seine Weigerung einen wichtigen Grund nachweisen kann. Damit wird auf die gesetzlich im Einzelnen bestimmten Gründe zur Zumutbarkeit der Tätigkeit im Sinne des § 10 SGB II Bezug genommen.
Rechtsschutz

Ist der zum 1 Euro Job herangezogene Arbeitslose der Auffassung, die Verpflichtung sei nicht rechtens, kann er sich dagegen zur Wehr setzen und um Rechtsschutz nachsuchen. Ist er durch Verwaltungsakt zum Ein-Euro Job verpflichtet worden, kann er gegen diesen Bescheid zunächst Widerspruch einlegen. Hilft die Arbeitsagentur dem Widerspruch nicht ab, steht ihm der Weg zum Sozialgericht offen.

Bei Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung beruht die Verpflichtung auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dessen Geltung kann nicht mit den Mitteln von Widerspruch und Anfechtungsklage beseitigt werden. In diesem Fall empfiehlt sich zunächst die Erhebung einer Gegenvorstellung bei der Arbeitsagentur. Hält diese trotz eines vom ALG II-Beziehers etwa angeführten wichtigen Grundes an ihrer Entscheidung fest, kann unter Umständen vorläufiger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung bei Gericht begehrt werden.

Es ist auch denkbar, den Ein-Euro Job nicht anzutreten, einen darauf ergehenden Kürzungsbescheid abzuwarten und diesen sodann im Wege der Anfechtungsklage auf seine Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.

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