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1-Euro-Jobs - Gesetzliche Regelung

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Beitrag von Admin Mo Jul 01, 2013 3:56 am

1-Euro-Jobs - Gesetzliche Regelung in § 16 d SGB II


Die Schaffung der Ein-Euro Jobs ist nicht voraussetzungslos möglich. Vielmehr müssen ganz bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die die Bereitstellung von “Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung” rechtfertigen. Der Zweck dieser Vorbehaltsregelung ergibt sich aus dem arbeitsmarktpolitischen Bestreben, reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht durch die Ermöglichung konkurrenzlos billiger Ein-Euro Jobs zu vernichten oder zu gefährden.

Um dieses Ziel sicherzustellen, knüpft § 16 d SGB II die Arbeitsgelegenheiten an zwei elementare Voraussetzungen. Der Ein-Euro Job muss danach im öffentlichen Interesse liegen und darüber hinaus zusätzlich sein. Bei der Bestimmung der Rechtsbegriffe des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit liefert § 16 d SGB II keinen Aufschluss. Die maßgeblichen Definitionen zu den genannten Voraussetzungen enthält vielmehr § 261 SGB III im Zusammenhang mit der Behandlung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Die dort getroffenen Festlegungen gelten gleichermaßen für die Ein-Euro Jobs.

Öffentliches Interesse

Danach liegen die Arbeitsgelegenheiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Demgegenüber liegen Arbeiten, deren Arbeitsergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, nicht im öffentlichen Interesse.

Allerdings wird das öffentliche Interesse nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn nur sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

Entscheidend sind deshalb die in der Maßnahme von dem Träger bezeichneten zu verrichtenden Tätigkeiten. Wie oben erläutert, handelt es sich dabei im Regelfall um kommunale Verbände oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Maßnahmen nahezu immer der Allgemeinheit dienen und die folglich im öffentlichen Interesse liegen.

Zusätzlichkeit

“Zusätzlich” sind die Arbeiten dann, wenn sie ohne die Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind (das sind Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand) oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden können.

Insbesondere das Zusätzlichkeitskriterium soll verhindern, dass durch Ein-Euro Jobs reguläre Beschäftigungsverhältnisse verdrängt oder gar vernichtet werden. Daher wäre beispielsweise die Besetzung von vorübergehend freien Stellen durch einen Ein-Euro Jobber grundsätzlich unzulässig. Umgekehrt gilt auch, dass als Folge der Arbeitsgelegenheit nicht die Schaffung regulärer Stellen vereitelt werden darf.

Als besondere arbeitsmarktpolitische Ausprägung der Zusätzlichkeit muss der Ein-Euro Job daher auch wettbewerbsneutral sein.

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