Jobcenter erfolgreich mittels Untätigkeitsklage verklagt
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Jobcenter erfolgreich mittels Untätigkeitsklage verklagt
Jobcenter erfolgreich mittels Untätigkeitsklage verklagt
Sozialrecht
Viele kennen sicherlich die Situation. Man stellt beim Jobcenter einen Antrag bzw. erhebt einen Widerspruch und nichts passiert. So auch in einem Fall, der das Sozialgericht Gießen beschäftigte (Aktenzeichen: S 27 As 686/12).
Das beklagte Jobcenter hatte im vorliegenden Fall einen Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Kosten für Unterkunft und Heizung gekürzt wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin bat die Bevollmächtigte des Klägers darum, das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag anzusehen und forderte das Jobcenter auf, hierüber zu entscheiden. Nach zweimaliger Erinnerung erhob sie, nachdem inzwischen 8 Monate vergangen waren, eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Gießen.
Nachdem das Jobcenter auch auf mehrere Schreiben des Gerichts nicht reagierte und diesem auch nicht einmal die Verwaltungsakte vorlegte, erließ das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten am 25.02.2013 einen Gerichtbescheid, mit dem es der Klage stattgab. Nach Ansicht des Gerichts habe das Jobcenter nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die Klage sei daher begründet.
Es lohnt sich also in ähnlich gelagerten Fällen den Weg der Untätigkeitsklage einzuschlagen.
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