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Hartz IV: Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme

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Beitrag von Admin Mi Jul 03, 2013 11:02 pm

Hartz IV: Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme 4-hart10

Eine Eingliederungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn diese unangemessen lang ist. Bricht der Leistungsbezieher die Maßnahme ab, kann er deswegen nicht sanktioniert werden. Dies entschied das Sozialgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 03.04.2013.

In seiner Eingliederungsvereinbarung hatte sich der Hartz-IV-Bezieher verpflichtet, über insgesamt 11 Monate an einer Maßnahme mit dem Namen „JobAct to connect“ teilzunehmen, deren Inhalt in der Erarbeitung und Durchführung eines Theaterstückes mit Bewerbungsmanagement (insgesamt 6 Monate) und einem betrieblichen Praktikum (insgesamt 5 Monate) bestand. Diese Maßnahme brach der Arbeitslose ab, da er nicht zu erkennen vermochte, wie Theaterspielen ihn in Arbeit bringen sollte. Das Jobcenter kürzte ihm daraufhin seine Regelleistungen für drei Monate um 30 %.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Oldenburg, denn die Maßnahme war unzumutbar lang. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III darf die bei einem Arbeitgeber durchgeführte Maßnahme – hier das Praktikum – 6 Wochen und die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Maßnahmeträger die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf die Teilnahme an Maßnahmen bei unter 25 Jährigen, deren Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, nach § 16 Abs. 3 SGB II bis zu 12 Wochen dauern. Da die vereinbarten Maßnahmezeiten die gesetzlich zulässige Dauer weit überschritten, war die vereinbarte Eingliederungsmaßnahme unzumutbar und der Maßnahmeabbruch konnte nicht sanktioniert werden.

(Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER)

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