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Aktuelle Sozialpolitik - Leiharbeit

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Beitrag von Admin Do Jul 18, 2013 5:12 am

Das Bundesarbeitsgericht hat eine klare Entscheidung gegen den Missbrauch der Leiharbeit getroffen

"Die kritische Medienberichterstattung über Leiharbeit in den vergangenen Jahren hat dazu beigetragen, dass es nicht mehr so einfach ist, die Leiharbeit zu instrumentalisieren zum Zwecke des Lohndumping. Auch durch die Aktivitäten der Gewerkschaften, über die Einführung von Branchenzuschlägen die Leiharbeiternehmern in die Nähe von equal pay zu bringen, waren partiell durchaus erfolgreich. Ein weiterer Baustein bei der Regulierung der Leiharbeit kann die Rechtsprechung sein - und das hat das Bundesarbeitsgericht nun mit einer neuen Entscheidung unter Beweis gestellt. Eine Entscheidung, die zumindest in den Entleihbetrieben die Missbrauchsmöglichkeiten eindämmen könnte, die über einen Betriebsrat verfügen. Denn das Bundesarbeitsgericht hat heute entschieden, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&&Art=pm&Datum=2013&nr=16790&pos=0&anz=46&titel=Einsatz_von_Leiharbeitnehmern_-_Zustimmungsverweigerung_des_Betriebsrats.


Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Als ein solches Gesetz versteht das Bundesarbeitsgericht auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Und jetzt kommt eine ganz wichtige Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, die so manche Kopfschmerzen bei bestimmten Akteuren auslösen wird:

»Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.«

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem heutigen Beschluss Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, die noch zugunsten des Arbeitgebers und gegen den Betriebsrat ausgefallen sind."

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