Keine Hartz IV Sanktion bei Kündigung ohne Absicht
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Keine Hartz IV Sanktion bei Kündigung ohne Absicht
Keine Hartz IV Sanktion bei Kündigung ohne Absicht
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat in einem Eilverfahren entscheiden, dass Hartz IV Sanktionen und damit die Leistungskürzungen des Regelsatzes bei einer Kündigung rechtens sind, wenn die Kündigung mit der Absicht herbeigeführt wurde, höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.
Im verhandelten Fall hatte das Gericht über das Verhalten der Antragstellerin aus Mainz zu entscheiden, die neben ihrer geringfügigen Beschäftigung in privaten Haushalten aufstockende Hartz IV Leistungen bezieht. Aufgrund von Schmerzen in den Gelenken sowie Alkoholproblemen erschien sie mehrfach nicht bei der Arbeit, mit der Konsequenz, dass zwei ihrer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufkündigten.
Das zuständige Jobcenter wertete die Kündigung als Pflichtverletzung und warf der Frau vor, die Kündigung und die damit einhergehende Absenkung des Einkommens absichtlich herbeigeführt zu haben, um höhere Hartz IV Leitungen zu erhalten. Infolgedessen kürzte das Amt den Regelsatz der Frau um 30 Prozent.
Gegen die Entscheidung des Jobcenters setzte sich die Mainzerin mit einem Eilantrag zur Wehr, mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass eine Pflichtverletzung nur vorliegen würde, wenn erwiesen sei, dass die Klägerin die Kündigung tatsächlich in der Absicht herbeigeführt hätte, um mehr Hartz IV zu erhalten. Ein solches Verhalten konnten die Richter jedoch nicht feststellen. Zwar sei aufgrund der Erkrankungen der Leistungsbezieherin nicht auszuschließen, dass die die Kündigung billigend in Kauf genommen habe. Eine Absicht sei aber in Augen des Gerichts nicht festzustellen. Das Jobcenter hob die Sanktionen auf.
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